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für effiziente mobile Heizungen


AGB

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für die Vermietung von Maschinen, Zubehör und anderen Gegenständen durch die „Heatanol AG“ Heatanol Sitz in Rothenburg LU (nachfolgend „Heatanol“ genannt). Die AGB gelten auch für Heatanol zusammenhängende Service- und Beratungsdienstleistungen. Bei jeder Vermietung oder Verkauf durch Heatanol gelten diese AGB als Bestandteil des Miet- oder Kaufvertrags.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten für das Vertragsverhältnis Heatanol nicht, es sei denn Heatanol hat diesen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt.
  3. Angebote von Heatanol sind unverbindlich (Art. 7 Abs. 1 OR). Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Heatanol kommt erst zustande, sobald Heatanol dem Kunden einen Miet- oder Kaufvertrag zustellt und der Kunde diese explizit oder durch Stillschweigen bestätigt.
  4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen, Logos und dergleichen) stehen im geistigen Eigentum von Heatanol. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von Heatanol Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 2 Vertragsabschluss und Wirkungen

  1. Ein Mietvertrag über eine Anlage, Zubehör und/oder andere Gegenstände (nachfolgend "Mietsache" genannt) kommt Heatanol der Zusendung eines schriftlichen oder elektronischen Mietvertrag durch Heatanol und deren Bestätigung durch den Kunden zustande. Erfolgt innert drei Tagen nach Versand des Mietvertrages keine Rückmeldung durch den Kunden, gilt der Mietvertrag als bestätigt.
  2. Vom Kunden angebrachte handschriftliche Änderungen auf dem Mietvertrag werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von Heatanol bestätigt werden.
  3. Heatanol ist nicht verpflichtet, dem Kunden exakt die im Mietvertrag vereinbarte Anlage zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann Heatanol bei Mietbeginn oder im Verlauf der Mietdauer eine andere gleichwerte Anlage Heatanol demselben Einsatzbereich, Heatanol demselben Energieträger und derselben Leistung zur Verfügung stellen, soweit diese die vom Kunden beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt.

     

§ 3 Leistung der Heatanol

  1. Heatanol überlässt die Mietsache (Tank oder Anlage) während der Mietvertragsdauer dem Kunden zum entgeltlichen Gebrauch. Die Mietsache verbleibt im Eigentum der Heatanol.
  2. Heatanol übergibt die Mietsache in zum Gebrauch tauglichem Zustand an den Mieter. Anlässlich der Übergabe wird ein Protokoll über die bestehenden Mängel erstellt. Soweit solche Mängel nicht protokolliert wurden, wird vermutet, dass sie während der Mietdauer entstanden sind.
  3. Soweit im Mietvertrag vereinbart, liefert Heatanol die Mietsache an den gemäss Mietvertrag vorgesehenen Einsatzort und holt die Mietsache nach Mietende dort wieder ab.
  4. Soweit im Mietvertrag vereinbart, nimmt Heatanol die Mietsache für den Kunden am Einsatzort in Betrieb. Zur Inbetriebnahme gehören folgende Leistungen:
    a. Montage der Entnahmeköpfe
    b. ebenerdige Verlegung der Schlauchleitungen;
    c. Inbetriebnahme und Einweisung der Mietsache.
  5. Brennstofflieferungen innerhalb von 48h ab Bestellung.

     

§ 4 Dauer und Beendigung des Mietvertrages

  1. Die Mietsache wird dem Kunden ab dem im Mietvertrag vermerkten Mietbeginn vermietet. Das Mietverhältnis und damit die Mietzinspflicht beginnen auch dann an diesem Termin, wenn die Mietsache vom Kunden später entgegengenommen wird.
  2. Der Mietvertrag ist unbefristet und kann wie folgt gekündigt werden:
    a. vom Kunden und von Heatanol nach Ablauf der im Vertrag festgehaltenen Mindestmietdauer jederzeit Heatanol einer Frist von 3 Werktagen auf einen beliebigen Werktag hin;
    b. von Heatanol nach § 13 Ziff. 6 bei einem Zahlungsverzug des Mieters.
  3. Heatanol und der Kunde können auch befristete Mietverträge vereinbaren.
  4. Sollte ein Kunde zahlungsunfähig werden, wurde über ihn der Konkurs eröffnet oder ist er handlungsunfähig geworden, so kann Heatanol den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf einen beliebigen Werktag hin kündigen.
  5. Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen.

     

§ 5 Pflichten des Kunden vor Mietbeginn

  1. Falls für das Aufstellen und den Betrieb der Mietsache behördliche Genehmigungen oder Abnahmeformalitäten nötig sind, müssen diese vor Inbetriebnahme der Mietsache durch den Kunden bei der zuständigen Stelle rechtzeitig eingeholt werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag.
  2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Mietsache auf einem ebenen, befahrbaren und befestigten Untergrund gestellt werden kann. Die Anfahrtswege müssen ebenfalls so beschaffen sein, dass diese Heatanol Fahrzeugen befahren werden können, welche die Mietsache anliefern.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Mietbeginn weitere Voraussetzungen für die Lieferung und den Betrieb der Mietsache zu erfüllen, soweit solche im Mietvertrag geregelt werden.

     

§ 6 Pflichten des Kunden während der Mietdauer (Projektdauer)

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die Heatanol dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und allfällige Nutzungseinschränkungen sowie Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von Heatanol zu befolgen.
  2. Der Kunde hat jederzeit zu gewährleisten, dass die Mietsache gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung gesichert ist und dass die Anlage stets verschlossen gehalten wird und Unbefugte keinen Zutritt haben. Ausserdem muss die Mietsache so gesichert sein, dass ein Wegrollen oder Verschieben nicht möglich ist.
  3. Die Mietsache ist frostsicher aufzubewahren bzw. aufzustellen.
  4. Der Kunde ist für die Verkehrssicherung (Sicherung der Baustelle) alleine verantwortlich – insbesondere auf öffentlichem Grund.
  5. Der Anschluss der Mietsache an die Versorgungssysteme (z.B. Strom, Wärme, Wasser oder Brennstoff) ist vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko vorzunehmen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache hydraulisch korrekt einzubinden. Der Kunde hat auch alle zum Betrieb der Anlage erforderlichen Energieträger inkl. Betriebsmittel bereitzustellen.
  6. Der Kunde ist für den fachmännischen Betrieb der Anlage, die Aufsicht über den Betrieb und für die Erstintervention verantwortlich. Bei Störungen gilt § 9 unten.

 

Heatanol AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) /
Vermietung & Verkauf Heatanol AG (Stand 21. Dezember 2023)
Stationsstrasse 90, CH-6023 Rothenburg
T +41 41 281 20 00,
info@heatanol.com, www.heatanol.com
UID-Nummer: CHE-437.504.515 MWST

 

  1. Es ist dem Kunden untersagt, die Mietsache oder Teile derselben ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Heatanol für andere Gebäude zu verwenden oder an einen anderen Ort, als vertraglich vereinbart, zu verbringen. Auch ist dem Kunden nicht gestattet, die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Heatanol an Dritte unterzuvermieten.
  2. Der Kunde räumt Heatanol ein jederzeitiges Zugangs- und Zutrittsrecht zur Anlage ein. Heatanol ist jederzeit berechtigt, die Anlage beim Kunden zu besichtigen, zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Heatanol ist zudem berechtigt, Heatanoltels Fernüberwachung / Fernzugriff den Zustand der Anlage jederzeit zu überwachen und nötigenfalls einzugreifen.
  3. Der Kunde hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Heatanol unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder in sonstiger Weise verlustig geht. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

     

§ 7 Pflichten des Kunden bei Mietende

  1. Der Mieter muss bei Vertragsende die Mietsache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
  2. Die Mietsache ist vom Kunden nach Ablauf der Mietzeit und vor Abholung durch Heatanol vom Leitungsnetz und allen Versorgungsleitungen zu trennen und vollständig von Wasser, Brennstoffen und anderen Energieträgern und Betriebsmitteln zu entleeren. Zudem müssen sämtliche Schläuche aufgerollt sein. Tankanlagen müssen vom Kunden zum Mietsende auf eigene Kosten gemäss den gesetzlichen Vorschriften geleert und gereinigt werden. Methanol etc. ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
  3. Weitere Bereitstellungsarbeiten, die der Kunde vor der Rückgabe der Mietsache vornehmen muss, können im Mietvertrag vereinbart werden.

     

§ 8 Haftung des Kunden

  1. Für Schäden der Heatanol oder von Dritten, die auf eine unsachgemässe und vertragswidrige Handhabung durch den Kunden zurückzuführen sind - insbesondere Frostschäden und Schäden aufgrund einer unvollständigen Entleerung der Anlage – haftet der Kunde.
  2. Für die übrigen Schäden haftet der Kunde ab Entgegennahme der Mietsache. Hat der Kunde für einen Totalschaden oder einen sonstigen Untergang der Mietsache einzustehen, so hat er unter anderem den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen.

     

§ 9 Gewährleistung

  1. Die gemietete Anlage oder Tank untersteht der Aufsichtspflicht des Kunden. Bei Mängeln oder Störungen (nachfolgend zusammen als "Mängel" bezeichnet) ist der Kunde für die erste Intervention zuständig ("Erstintervention"). Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Beseitigung der Mängel und zur Verhinderung von daraus folgenden Schäden zu sorgen. Insbesondere hat er die Anlage ausser Betrieb zu nehmen, wenn dies zur Verhinderung von weiteren Schäden erforderlich ist. Der Kunde hat Heatanol auftretende Mängel sofort nach Entdeckung mitzuteilen. Sofern der Kunde einen Mangel Heatanol nicht meldet, wird er für den daraus entstehenden Schaden haftbar.
  2. Die Heatanol betreibt einen technischen Support, der bei Mängeln telefonisch erreichbar ist. Der Support kann Anweisungen für die Erstintervention erteilen oder Mängelrügen entgegennehmen.
  3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung von Heatanol Reparaturen an der Anlage vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Ziff. 6 unten.
  4. Liegt ein Mangel vor und wird dies vom Kunden gemeldet, ist Heatanol berechtigt und verpflichtet, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Die Beseitigung kann auch durch Lieferung einer Ersatzanlage erfolgen. Heatanol ist berechtigt, die notwendige Zeit in Anspruch zu nehmen, um Feststellungen über das Bestehen und das Ausmass des Mangels zu treffen, sowie die notwendigen Beseitigungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
  5. Gelingt die Beseitigung des Mangels nicht, kann Heatanol nach eigener Wahl:
    a. den Mietzins verhältnismässig herabsetzen;
    b. Entstandene Kosten des Kunden übernehmen.
  6. Der Kunde kann den Mangel auf Kosten von Heatanol selber oder durch einen Dritten beseitigen lassen (Ersatzvornahme),
    a. wenn der Mangel erheblich ist; und
    b. der Mangel einen erheblichen Schaden verursacht, der nur durch rasche Intervention verhindert werden kann;
    c. Heatanol den Mangel auch nach zweimaliger Ansetzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt hat; und
    d. Heatanol der Ersatzvornahme zustimmt.
  7. Die Gewährleistung und damit auch jegliche Haftung wird für folgende Mängel und Schäden ausgeschlossen:
    a. Mängel und Schäden, die entstanden sind durch falsche Bedienung der Mietsache, durch unsachgemässe Verwendung, Montage oder Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, durch Verwendung ungeeignete BetriebsHeatanoltel, durch falsche Einstellungen, durch nicht geeignete Energieträger, durch chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, durch Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie durch unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte;
    c. Mängel, Schäden und Ausfälle, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressiven Dämpfen, durch Sauerstoffkorrosion, durch Aufstellen der Mietsache an ungeeigneten Standorten oder durch Weiterbenutzung der Mietsache trotz Auftreten
    eines Mangels entstanden sind.
    d. Mängel und Schäden im Falle unvorhergesehener, von Heatanol nicht zu vertretende Leistungshindernissen.
  8. Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen und sistiert, solange der Kunde Heatanol seinen Zahlungspflichten in Verzug ist.
  9. Der Kunde hat für das Brauchwarmwasser und das Umlaufwasser zu beachten, dass das aufheizende Wasser Trinkwasserqualität hat, dass er für eine entsprechende Überprüfung der Wasserqualität vor Inbetriebnahme selbst verantwortlich ist und dass allfälliges Füll- und Ergänzungswasser diesen Anforderungen ebenfalls zu entsprechen hat. Die maximal zulässige Härte bei Brauchwarmwasser beträgt 10°fdH. Umlaufwasser hat die Norm SWKI BT 102-01 einzuhalten. 
  10. Das Kühlmedium Wasser führt in Kühlkreisläufen oft zu erheblichen Korrosionen. Der Kunde muss die Grenzwerte für die Beschaffenheit des Umlaufwassers gemäss VDI 3803 und Vorschrift des SWKI BT102-01:2012 einhalten.

     

§ 10 Schadenersatz

  1. Heatanol haftet für Schäden, die sie Heatanol Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursacht hat, und für Schäden aus der Verletzung von Leib und Leben, die sie schuldhaft verursacht hat. 

 

Heatanol AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Vermietung & Verkauf
Heatanol AG (Stand 21. Dezember 2023)
Stationsstrasse 90, CH-6023 Rothenburg
T +41 41 281 20 00,
info@heatanol.com, www.heatanol.com
UID-Nummer: CHE-437.504.515 MWST

 

  1. Jede weitere Haftung der Heatanol für Schäden wird wegbedungen. Insbesondere für folgende Schäden ist jede Haftung der Heatanol soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen:
    a. Schäden im Zusammenhang Heatanol Betriebsunterbrüchen oder -ausfällen (z.B. entgangener Gewinn);
    b. alle indirekten Schäden und alle reinen Vermögensschäden;
    c. Schäden, die auf leichte oder Heatanoltlere Fahrlässigkeit oder aufHilfspersonen zurückzuführen sind;
    d. Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;
    e. Schäden im Zusammenhang Heatanol einer Kontaminierung des hydraulischen Systems des Kunden Heatanol fremden Stoffen

     

§ 11 Brennstofflieferung / Brennstoffmanagement

  1. Der Kunde kann einen Lieferanten Heatanol der automatischen Versorgung der Mietsache Heatanol Brennstoffen beauftragen. Im Rahmen dieses Auftrags wird der Lieferant die Mietsache am vom Kunden bezeichneten Ort regelmässig Heatanol Brennstoff versorgen.
  2. Heatanol vermittelt dem Kunden auf Wunsch einen Brennstofflieferanten. Der Kunde schliesst anschliessend Heatanol dem Lieferanten einen Vertrag über die automatische Versorgung mit dem Brennstoff ab.
  3. Die Brennstofflieferungen sind nicht im Mietpreis für die Mietsache inbegriffen. Den Preis für diese Dienstleistung und den Brennstoff vereinbart der Kunde mit dem Lieferanten. In der Regel gilt der jeweils bei der Lieferung aktuelle geltende Preis des Brennstofflieferanten.
  4. Die Mietsache wird vom Lieferanten in der Regel so mit Brennstoff versorgt, dass unter normalen Betriebsbedingungen, die sich aus Erfahrungswerten oder – falls keine solchen vorhanden sind – aus den Verbrauchswerten unter Volllast ergeben, genügend Brennstoff für den Betrieb der  Mietsache vorhanden ist. Weder der Lieferant noch Heatanol können dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Anlage aus nicht vorhersehbaren Gründen mehr Brennstoff verbrauchen sollte, als dies unter normalen Betriebsbedingungen der Fall wäre. Heatanol schliesst – soweit gesetzlich zulässig - jede Haftung für Schäden aus, welche dem Kunden oder Dritten im Zusammenhang Heatanol fehlendem Brennstoff entstehen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten, für Brennstofflieferungen den Zugang zur Mietsache rund um die Uhr offen zu halten und gewährleistet mindestens die Zufahrt mit einem LKW (max. 30 Meter Schlauchlänge). Besondere Lieferbedingungen müssen mit dem Brennstofflieferanten direkt abgesprochen werden.

 

§ 12 Preise

  1. Die Preise für die Vermietung (nachfolgend "Mietzins" genannt)oder Verkauf setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
    a. Mietzins (Tagessatz, Wochenpauschale oder Monatspauschale);
    b. Preis für die Anmietung der Schlauchverbindungen;
    c. Preis für An- und Abtransport, Inbetriebnahme, Einweisung vor Ort etc.
  2. Die Preise von Heatanol verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und werden in CHF berechnet.
  3. Hat der Kunde den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so sind die entsprechenden Prämien vom Kunden zusätzlich zu tragen. Die Prämien werden auf der Rechnung separat ausgewiesen.

     

§ 13 Zahlungsbedingungen

  1. Die Mietzinse sind monatlich im Voraus geschuldet. Heatanol stellt jeweils entsprechend Rechnung.
  2. Die Preise nach § 12 Abs. 1 lit. b und c werden per ABO (Vermietung) und Rapport (Pauschalen sowie Transport und Dienstleistung) in Rechnung gestellt.
  3. Per Mietende erstellt Heatanol eine Rechnung, welche die anteilsmässige Miete für die letzten Miet-Tage umfasst.
  4. Die Rechnungen von Heatanol sind – wenn nichts anderes vereinbart wurde – jeweils innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  5. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Heatanol frei über den Betrag verfügen kann.
  6. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Heatanol berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens durch  Heatanol bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  7. Ist der Kunde mit einem Mietzins oder einer Rechnung 10 Tage in Verzug, ist Heatanol berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf einen beliebigen Werktag hin zu kündigen.
  8. Eine Verrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung des Kunden von Heatanol schriftlich anerkannt und Heatanol der Verrechnung zugestimmt hat.

     

§ 14 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

  1. Alle an Heatanol gerichteten Erklärungen, ausgenommen die Anzeige von Mängeln und Störungen, müssen schriftlich erfolgen. Sie sollen an die Hauptverwaltung von Heatanol oder an die im Mietvertrag in dessen Anhängen und Nachträgen als zuständig bezeichnete  Geschäftsstelle gerichtet werden.
    Anschrift Hauptverwaltung:
    Heatanol AG, Stationsstrasse 90, CH-6023 Rothenburg 
  2. Hat der Kunde eine Änderung seiner Anschrift der Heatanol nicht mitgeteilt, kann die Heatanol ihre Erklärungen gegenüber der ihr letzten bekannten Anschrift rechtsgültig abgeben.

 

§ 15 Nebenabreden, Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags oder dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.
  2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

     

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Der Vertrag zwischen Heatanol und dem Kunden sowie alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten untersteht Schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
    (SR 0.221.211.1).
  2. Mit Ausnahme zwingender Gerichtsstände sind die ordentlichen Gerichte in Rothenburg LU ausschliesslich für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Heatanol zuständig.

 

Heatanol AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Vermietung & Verkauf
Heatanol AG (Stand 21. Dezember 2023)
Stationsstrasse 90, CH-6023 Rothenburg
T +41 41 281 20 00,
info@heatanol.com, www.heatanol.com
UID-Nummer: CHE-437.504.515 MWST